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Satzung
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Die Satzung des Waldorfkindergarten Gerresheim

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

Waldorfkindergarten Gerresheim e.V.

 

Er ist geborenes Mitglied des Heinrich‑Zschokke‑Haus e.V. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen worden.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt die Errichtung und Führung eines Waldorf‑Kindergartens mit integrativen Gruppen auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners und der anthroposophischen Heilpädagogik.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist als Mitglied des Landesverbandes Nordrhein‑Westfalen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes angeschlossen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die von ihm geschaffenen Einrichtungen sind jedermann zugänglich. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann unter Beachtung der Bestimmungen des Kindergartengesetzes jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben und seitens des Vorstandes schriftlich bestätigt.

 

Die Mitgliedschaft geht verloren:

 

a) durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit;

b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist;

c) durch Ausschließung, die nur durch gemeinsamen Beschluß von Vorstand und Mitgliederversammlung erfolgen kann.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1.der Vorstand

2.der Beirat

3.die Rechnungsprüfer

4.die Mitgliederversammlung .

 

Zu 1: Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus drei, höchstens aus sechs Vereinsmitgliedern . Er wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor dem Ablauf ihrer Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, nach Rücksprache mit dem Beirat, sich aus dem Kreise der Mitglieder bis zu nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte drei Vorstandsmitglieder, die den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des 3 26 BGB bilden und je zu zweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfts des Vereins. Beschlüsse müssen protokolliert werden.

 

Zu 2: Der Beirat

Der Vorstand bildet für ein Jahr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung einen Beirat, der die Aufgabe hat, in grundsätzlichen Angelegenheiten im Sinne des Vereinszwecks zu beraten. Dem Beirat soll mindestens eine der Erzieherinnen angehören und je eine Persönlichkeit, die den Kontakt zur Rudolf-Steiner‑Schule und zum Heinrich‑Zschokke‑Haus e.V. pflegt.

 

Zu 3: Die Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt für ein Jahr zwei Rechnungsprüfer, die die Kassenführung und den Kassenbericht des Vorstandes zu prüfen haben.

 

Zu 4: Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als ordentliche Versammlung einmal im Geschäftsjahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden abgehalten, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist, die mindestens zwei Wochen betragen soll, unter Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlußfähig. Sie beschließt ‑ außer in den Fällen des § 7 und § 8 ‑ mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Beschlüsse müssen protokolliert werden. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

a)Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes.

b)Entgegennahme des Finanzberichtes für ein abgelaufenes Geschäftsjahr.

c)Entlastung des Vorstandes.

d)Wahl des Vorstandes.

e)Beratung und Genehmigung des Haushalts des Vereins.

f)Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

 

§ 7 Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen sind dem vorstand einzureichen und von diesem bei der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagungsordnungspunkt bekanntzugeben.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Verwaltungsstelle angeregt oder verlangt werden, und die die Grundsätze dieser Satzung nicht verändern, allein zu beschließen und durchzuführen.

 

Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

Zum Beschluß der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich. In diesem Falle wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegün stigten Körperschaft übertragen und zwar dem Verein

 

"Heinrich‑Zschokke‑Haus e.V.'*,

 

der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Z ke zu verwenden hat.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens fen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Düsseldorf, den 18. Juni 1984